Bestandszeit
Die Glasmacher mussten sich von der Grundherrschaft Walddistrikte zur Nutzung ausweisen lassen, sie durften ihr Brenn- und Ascheholz nicht frei im Wald schlagen. In einem Pachtvertrag war die Holzentnahme für eine bestimmte Zeit geregelt. Diesen Vertrag nannte man einen „Bestandbrief“. Dieser regelte auch weitere Einzelheiten wie die Vorrechte der Glaser, die Haltung von Pferden oder Kühen, die Weiderechte auf den Holzschlagflächen etc.. Typische Bestandszeiten betrugen zwischen fünfzehn und dreißig Jahren, wie z. B. im Fall der „Rotwasserglashütte“ im Feldberggebiet.
