Sozialgeographie

Bestandszeit

Die Glasmacher mussten sich von der Grundherrschaft Walddistrikte zur Nutzung ausweisen lassen, sie durften ihr Brenn- und Ascheholz nicht frei im Wald schlagen. In einem Pachtvertrag war die Holzentnahme für eine bestimmte Zeit geregelt. Diesen Vertrag nannte man einen „Bestandbrief“. Dieser regelte auch weitere Einzelheiten wie die Vorrechte der Glaser, die Haltung von Pferden oder Kühen, die Weiderechte auf den Holzschlagflächen etc.. Typische Bestandszeiten betrugen zwischen fünfzehn und dreißig Jahren, wie z. B. im Fall der „Rotwasserglashütte“ im Feldberggebiet.

Bruderhof

Der „Außenposten“ eines Klosters. Vom Stammhaus wurde dieser meist als einfacher Bauernhof errichtet und mit dem Nötigsten versorgt. Sinn und Zweck war meist die Urbarmachung und Inwertsetzung entlegenen Waldbesitzes. Die Brüder eines Klosters wurden nach ihrer religiösen Befähigung in „innere“ und „äußere“ Brüder aufgeteilt. Letzteren oblag die harte Arbeit außerhalb der Klostermauern, sie waren auch die ersten Bewohner der Höfe. Bruderhöfe waren oft Keime späterer Siedlungen in abgelegenen Schwarzwaldtälern.

Allmendgebiet

Allmend bezeichnet eine historische Rechtsform der Landaufteilung. Herkunft des Begriffs ist nicht eindeutig gesichert, Vermutung: Von „Alle Mann“. Das Allmendland gehörte entweder einer Genossenschaft (Zusammenschluss einzelner Bauern) oder der Gemeinde, also der gesamten Bevölkerung. Gegensatz: Privatbesitz des Einzelnen. Vielfältige Regelungen steuern das Allmendsystem. Eine kulturelle Trennlinie im Süd/Mittelschwarzwald bildet der Übergang von Allmendgebiet zum Hofgütergebiet, von Süden kommend etwa auf der Linie Schauinsland-Feldberg.

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